Satzung

Brandenburgische Landesarbeitsgemeinschaft  Theater in Schulen e. V.

S A T Z U N G 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Brandenburgische Landesarbeitsgemeinschaft Theater in Schulen e. V.“, kurz BLAG.TiS.
Der Sitz des Vereins ist Oranienburg.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Die BLAG.TiS verfolgt ausschließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von ästhe­ti­scher Bildung im Bereich der Theater- und Medienerziehung sowie der Kultur im Bundesland Brandenburg in und außer­halb von Schulen.

Der Satzungszweck wird verwirk­licht insbe­son­dere durch:

  • Austausch von Erfahrungen und Fachinformationen,
  • Schülertheatertreffen auf regio­na­ler und/oder Landesebene,
  • Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Spielleiter:innen,
  • Schulen und Kommunen,
  • Zusammenarbeit mit pädago­gi­schen, künst­le­ri­schen und
  • wissen­schaft­li­chen Institutionen und kultu­rel­len Einrichtungen,
  • Vertretung gemein­sa­mer Interessen gegen­über der Öffentlichkeit,
  • Fachaustausch über die Grenzen Brandenburgs hinaus,
  • Zusammenarbeit und Austausch zwischen glei­chen und unterschiedlichen
  • Schulformen,
  • Fortbildungen und Weiterbildungen von Lehrkräften.

Die „Brandenburgische Landesarbeitsgemeinschaft Theater in Schulen e. V.“ ist Mitglied im „Bundesverband Theater in Schulen e. V.“ (BVTS) und wirkt in Zusammenarbeit mit dem BVTS für die Interessen des unter­richt­li­chen und außer­un­ter­richt­li­chen Theaterspielens und thea­tra­len Gestaltens an bran­den­bur­gi­schen Schulen.

§4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbst­los tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke. 

§5 Mittelverwendung

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­mä­ßige Zwecke verwen­det werden.  Mitglieder erhal­ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haus­halts­recht­li­chen Möglichkeiten entgelt­lich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausge­übt werden. Die Entscheidung über eine entgelt­li­che Vereinstätigkeit nach Absatz 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Dauer des Vertrages gemäß § 26 BGB. Der Vorstand ist ermäch­tigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer ange­mes­se­nen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauf­tra­gen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Aufwendungen, die durch die Tätigkeiten für den Verein entstan­den sind, werden nur erstat­tet nach Vorlage entspre­chen­der Belege.

§6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergütungen begüns­tigt werden.

§7 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natür­li­che oder juris­ti­sche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schrift­lich oder auf elek­tro­ni­schem Wege (z. B. online) zu stel­len. Über den Aufnahmeantrag entschei­det der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht den Bewerbern die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgül­tig entscheidet.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung des Vereins. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Der Austritt muss schrift­lich gegen­über dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.

Ein Ausschluss kann nur aus wich­ti­gen Gründen erfol­gen. Diese sind insbesondere

  • ein die Vereinsziele schä­di­gen­des Verhalten
  • die Verletzung satzungs­mä­ßi­ger Pflichten oder
  • Beitragsrückstände von mindes­tens einem Jahr.

Über den Ausschluss entschei­det der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schrift­lich binnen eines Monats an den Vorstand zu rich­ten ist.  Die Mitgliederversammlung entschei­det im Rahmen des Vereins endgültig.

§9 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Geldform, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entschei­det. Das Mitglied ist für eine pünkt­li­che Entrichtung des Beitrages selbst verant­wort­lich. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehö­ren insbesondere

  • die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die Mitgliederversammlung tritt mindes­tens einmal im Jahr zusam­men. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einbe­ru­fen werden, wenn sie der Vorstand für erfor­der­lich hält oder mindes­tens ein Drittel der Vereinsmitglieder diese unter schrift­li­cher Angabe der gewünsch­ten Verhandlungspunkte verlangen.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schrift­lich und mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindes­tens vier Wochen einzu­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgen­den Tages. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zuge­gan­gen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt­ge­ge­bene Anschrift bzw. E‑Mail-Adresse gerich­tet war.

Die Tagesordnung ist zu ergän­zen, wenn dies ein Mitglied bis spätes­tens eine Woche vor dem ange­setz­ten Termin schrift­lich bean­tragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Versammlung zuge­gan­gen sind, können erst auf der nächs­ten Mitgliederversammlung beschlos­sen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied gelei­tet. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Beschlüsse können offen oder geheim gefasst werden. Eine Abstimmung darüber muss zu Beginn der Mitgliederversammlung erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mitglieder beschluss­fä­hig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persön­lich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schrift­li­chen Vollmacht ausge­übt werden.

Bei Abstimmungen entschei­det die einfa­che Mehrheit der abge­ge­be­nen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwe­sen­den Mitglieder beschlos­sen werden. Stimmenthaltungen und ungül­tige Stimmen blei­ben außer Betracht.

Mitgliederversammlungen können virtu­ell abge­hal­ten werden, wenn eine Versammlung vor Ort nicht möglich ist. Die Verantwortung für diese Entscheidung, für die Information der Mitglieder und die ordnungs­ge­mäße Durchführung trägt der Vorstand.

Briefwahl ist nach § 32 BGB zulässig.

Vorschläge zur Wahl des Vorstandes müssen spätes­tens zehn Wochen vor der Wahlversammlung beim Verein einge­reicht werden. Mitglieder, die nicht an der Vollversammlung zur Wahl teil­neh­men können, haben die Möglichkeit, die brief­li­che Wahl zu bean­tra­gen. Dies muss spätes­tens vier Wochen vor der Wahlversammlung erfol­gen. Die Briefwahlunterlagen müssen dem Mitglied spätes­tens zehn Tage vor der Wahl zuge­hen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Wahlscheine müssen so recht­zei­tig zurück­ge­sen­det werden, dass sie vor Beginn der Wahlversammlung vorliegen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzu­fer­ti­gen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:

  • der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
  • den zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
  • der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie
  • der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Verein wird vertre­ten gemäß § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darun­ter der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter.

§13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§14 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steu­er­be­güns­tig­ter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die: 

Galerie Sonnensegel
Kinder- und Jugend-Kunst-Galerie „Sonnensegel“ e. V.
Ansprechpartner: Matthias Frohl
Adresse: Gotthardkirchplatz 4/5, 14770 Brandenburg,

der es unmit­tel­bar und ausschließ­lich für gemein­nüt­zige Zwecke zu verwen­den hat. 

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der BLAG.TiS am 06.11.2021 beschlos­sen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Benjamin Gutschmidt (Vorsitzender)
Heike Schade (Schatzmeisterin)