Brandenburgische Landesarbeitsgemeinschaft Theater in Schulen e. V.
S A T Z U N G
§1 Name und Sitz
Die „Brandenburgische Landesarbeitsgemeinschaft Theater in Schulen e. V.“ (BLAG.TiS) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von ästhetischer Bildung im Bereich der Theater- und Medienerziehung sowie der Kultur im Bundesland Brandenburg in und außerhalb von Schulen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Austausch von Erfahrungen und Fachinformationen
- Schülertheatertreffen auf regionaler und/oder Landesebene
- Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Spielleitern, Schulen und Kommunen
- Zusammenarbeit mit pädagogischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Institutionen und kulturellen Einrichtungen
- Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber der Öffentlichkeit
- Fachaustausch über die Grenzen Brandenburgs hinaus.
- Zusammenarbeit und Austausch zwischen gleichen und unterschiedlichen Schulformen
- Fortbildungen, Weiterbildung von Lehrkräften
Die „Brandenburgische Landesarbeitsgemeinschaft Theater in Schulen e.V.“ ist Mitglied im „Bundesverband Theater in Schulen e.V.“ (BVTS) und wirkt in Zusammenarbeit mit dem BVTS für die Interessen des unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Theaterspielens an brandenburgischen Schulen.
Der Sitz der Geschäftsstelle ist in Kloster Lehnin, Kreis Potsdam-Mittelmark.
§2 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen.
- Außerordentliche Mitglieder können Organisationen, Institutionen, Gruppen und Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung nach einem schriftlichen Antrag.
- Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes bzw. mit Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§3 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Geldform, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Das Mitglied ist für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages selbst verantwortlich.#
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§5 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Dauer des Vertrages, gemäß § 26 BGB.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Aufwendungen, die durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, werden nur erstattet nach Vorlage entsprechender Belege.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder diese unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt.
- Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen.
- Mitgliederversammlungen können virtuell abgehalten werden, wenn eine Versammlung vor Ort nicht möglich ist. Die Verantwortung für die diese Entscheidung und die ordnungsgemäße Durchführung trägt der Vorstand.
- Stimmberechtigt sind anwesende ordentliche Mitglieder. In dringenden Fällen ist eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren möglich.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
- Briefwahl ist zulässig, wenn Mitglieder nicht an der Vollversammlung zur Wahl teilnehmen können. Ihre Vorschläge zur Wahl des Vorstandes müssen spätestens zehn Wochen vor der Wahlversammlung beim Verein eingereicht werden. Mitglieder, die auf der Versammlung nicht anwesend sein können, können die briefliche Wahl beantragen. Das muss spätestens drei Wochen vor der Wahlversammlung erfolgen. Die Briefwahlunterlagen müssen dem Mitglied spätestens zehn Tage vor der Wahl zugehen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Wahlscheine müssen so rechtzeitig zurückgesendet werden, dass sie vor Beginn der Wahlversammlung vorliegen.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes
- Beschlüsse fassen zum Arbeitsprogramm
- Genehmigung des Tätigkeits- und Finanzberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss über Mitgliederbeiträge
- Beschluss über Satzungsänderungen
- Entscheidungen über Aufnahme bzw. Ausschluss eines Mitglieds
- Beschluss über die Auflösung des Vereins
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
- den zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Verein wird vertreten gemäß § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter.
- Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen übertragen.
- Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§10 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus digital gespeichert und übermittelt.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, die Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit sowie der Sperrung bzw. der Löschung seiner Daten.
§11 Protokolle
Protokolle der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sind schriftlich niederzulegen und von allen Verantwortlichen zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Galerie Sonnensegel: www.sonnensegel-ev.de
Kinder- und Jugend-Kunst-Galerie „Sonnensegel“ e.V.
Ansprechpartner: Matthias Frohl
Adresse: Gotthardkirchplatz 4/5, 14770 Brandenburg,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwendenhat. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde im November/Dezember 2020 im Umlaufverfahren auf der Grundlage der Satzung vom 17.11.2020 und des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil‑, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März2020 (§ 5 Vereine und Stiftungen) beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand